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die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, verweigert dem Vater jegliche Einflußnahme aus persönlichen Befindlichkeiten, so auch eine Stellungnahme zum Gutachten der Frau Sarah Fuchs !


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  • Richterin Gebhardt, AG Pankow/Weißensee, entscheidet immer wieder als nicht gesetzlicher Richter !

    von der Richterin erfolgen immer wieder Handlungen, die Recht und Gesetz massiv mißachten.!

    den Vater nimmt Richterin Gebhardt überhaupt nicht zu Kenntnis !


    zur Erfassung weiterer Zusammenhänge informieren Sie sich bitte unter der Adresse : hjwellmann.de


    § 42 ZPO - Ablehnung eines Richters
    (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
    (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

    der 2.Senat des BGH faßt dies gut zusammen mit :
    Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, Be-schluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN).

    beurteilen sie selbst einmal an den nachfolgenden Ablehnungsgründen als angenommener Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände, ob Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit der Richterin Gebhardt zu zweifeln ?

    ich bin sicher, dass auch sie zu einer Einschätzung kommen, die Richterin Gebhardt hat voreingenommen gehandelt

    das Thema ergibt sich aus dem Verhalten in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Gerichte deckeln das Verhalten des Jugendamtes und lassen Recht und Gesetz - Recht und Gesetz sein. Es wird dort gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.

    die Richterin Gebhardt entscheidet am 31.07.2017; 15.11.2017 und 7.11.2018 Ablehnungen ihrer Person vom 8.4.2018; 4.10.2017 und 16.10.2018 selbst in eigener Sache als nicht gesetzlicher Richter !

    die Richterin verweigert dem Vater die Stellungnahme zum psychologischen Gutachten.

    die Richterin führt den Termin am 16.10.18 durch, obwohl hierzu keine Voraussetzungen vorlagen, die Gutachterin war abgelehnt, die Richterin war abgelehnt, beim Termin wurden Ausführungen des Vaters zur Sache unterbunden.

    auch éine Ablehnung vom 4.10.2017 wird von der Richterin Gebhardt am 15.11.17 selbst in eigener Sache rechtswidrig entschieden .

    im Vorfeld der Anhörung vom 28.11.2017 und in der Anhörung wurde der Richterin Gebhardt angeboten, bei Versachlichung der Handlungen die Ablehnungen in Ruhe zu stellen, was vo ihr am 28.11.17 anscheinend begrüßt wurde, leider hat sich dies nicht in der weiteren Verfahrensführung gezeigt, sondern im Gegenteil, es wurde noch ein Aufbau der Unsachlichkeiten in der weiteren Folge zur Kenntnis genommen.

    es hat sich deutlich gezeigt, dass die Richterin Gebhardt nicht in der Lage ist, über ihren Schatten zu springen

    wahrscheinlich ist sie nicht einmal in der Lage, irgendein Schatten zu sehen. dabei ist sicher auch zu beachten, dass sie es ja nicht braucht, denn ihre Juristenkumpanen Dittrich und Gellermann u.a. werden ihr tapfer zur Seite stehen.

    in der Zeit ab oktober 2017 bis zum 20.10.18 wurden von der Richterin Gebhardt folgende Unsachlichkeiten realisiert :

    1 mit Schreiben vom 18.9.2018 wird Frau Gebhardt, bezüglich der Umladung vom 14.9.18, angeschrieben. Es ergab sich die Frage, inwieweit die Ablehnung vom 3.9.18 bearbeitet wird. Es wird weiterhin angezeigt, dass eine effektive Anhörung am 16.10.18 aus hiesiger Sicht nicht möglich, da der Beweis „Gutachten“ nicht zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, da die Bearbeitung der Ablehnung nicht abgeschlossen ist. Eine erbetene Information wurde von der Richterin nicht gegeben.
    2 mit Schreiben vom 6.10.18 wird eine Terminverschiebung des Anhörungstermines am 16.10.18 um zwei Monate beantragt. Dieser Antrag wird abgelehnt,
    3 mit Schreiben vom 6.10.18 wird die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand des Verfahrens zum 11.7.18 beantragt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese nicht positiv entschieden wurde.
    4 die Richterin hat Frau Wolf als Beistand im Verfahren 22 F 6390/17 berufen, diese Berufung war vom Sachstand nicht erforderlich, da der Umgang durch Vereinbarungen der Eltern in der Vergangenheit bisher immer möglich waren. Außerdem war mit Schreiben vom 1.9.16 die Abberufung der Frau Wolf als Beistand in diesem Verfahren beantragt, da Frau Wolf mit Verleumdungen, üblen Nachreden und falschen Tatsachenbehauptungen gegen den Vater aufgetreten ist und gewirkt hat. Sie hat Aufforderungen zur Korrektur und die sachliche Beschreibung nicht in Betracht gezogen. Auf die Abberufungsbeantragung gegen Frau Wolf reagiert die Richterin nicht. Auch auf die Beschwerde wegen der Nichtreaktion mit Schreiben vom 20.8.17 reagiert Frau Gebhardt weiterhin nicht und mißachtet mit ihrem Verhalten den Antragsteller.
    5 Mit dem Beschluß vom 27.9.18 wurde die Ablehnung vom 3.9.18 von der Richterin Gebhardt als unzulässig zurückgewiesen, da die Ablehnung angeblich nicht fristgerecht eingereicht wurde. Dieses wurde von der Richterin im Beschluß vom 27.9.18 begründet, die Ablehnung der Gutachterin Frau Fuchs wurde zu spät gestellt, da mit einer Verfügung vom 8.7.18 das Gutachten, zugestellt am 11.7.18 an die Rechtsanwältin Engwicht, und damit sei eine Stellungsnahmefrist von drei Wochen vorgegeben worden. Damit wäre die Stellungs-nahmefrist bis zum 1.8.18 gelaufen. Weiterhin wurde von der Richterin zu unrecht behauptet, dass die Mail der Frau Fuchs vom 20.8.18 auch nicht, wegen Verfristung, zu beachten sei.
    6 mit Schreiben vom 8.10.18 wird Beschwerde zur Ablehnung Frau Fuchs an das AG Pankow/Weißensee überreicht. Auf die Beschwerde wird nicht reagiert, die Richterin teilt nur mit, dass wegen der Fristen der Abhilfeentscheidung und der Überprüfung bei dem Kammergericht der Termin 16.10.18 durchgeführt wird. Damit mißachtet die Richterin die Vorgaben der ZPO bezüglich Ablehnung umfassend. Sie will die sachliche Behandlung zu den Ausführung des Gutachtens verhindern und verweigert damit dem Antragsteller das rechtliche Gehör in Gänze.
    7 mit Schreiben vom 18.9.18 wird die Stellungnahme zum Gutachten ergänzt und Anträge gestellt. auf Grund des sehr unsachlichen Gutachtens der Frau Fuchs und der Untätigkeit der Rechtsanwältin Engwicht beantragte ich :
    1. die Erstellung eines neuen Gutachtens, da wegen der erheblichen Fehler im Gutachten dieses nicht verwertbar ist.
    2. Befragung der Frau Brasch und Frau Tarkashvand von KIZ als Zeugen
    3. Befragung von Frau Dr. Bieniak zum Schreiben vom 11.5.2016
    4. Befragung von Frau Lehmann zu den Beeinflussungen von Frau …...... vor der Haustür
    Es wurde auch noch über ein Vorschlag zur Erweiterung des Umganges an die Mutter informiert, der so aussieht : jede zweite Woche erfolgt ein Umgang durch die Mutter von Freitag Mittag bis Mittwoch Mittag hierzu erfolgte von der Richterin keine Festlegungen.
    8 gegen alle gesetzlichen Vorgaben wird von der Richterin der Termin durchgeführt. Sie hat damit auch die Anträge vom Antragsteller (schon oben benannt) mißachtet. Der Termin wurde von der Richterin vollkommen rechtswidrig gestaltet.
    9 die Richterin wurde angeschrieben, bei der Anhörung des Kindes, die Frage zu stellen, wen Frau Fuchs lieber mag, Mama oder Papa. Denn ............. hat gegenüber dem Großvater erklärt Frau Fuchs mag die Mama lieber, womit der Beweis erbracht ist, dass die Gutachterin suggestiv beim Kind gewirkt hat, damit sie ihr gefällige Antworten gibt. Diesen Antrag hat die Richterin nicht verwirklicht und auch nicht beantwortet bzw. ihr Verhalten begründet, damit hat sie ihre Befangenheit gegenüber dem Antragsteller kundgetan.

    die Richterin Gebhardt entscheidet auch diese Ablehnung ihrer Person wieder selbst widerrechtlich in eigener Sache entschieden. Dabei wird unsinnig eine angebliche Prozeßverschleppung vorgegeben, dieses ist nur adsurb, da es sich um ein Verfahren des Vaters handel, der auch sebstverständlich an eine schnelle Erledigung interessiert ist. Hier wird von den Richtern nur unterstellt.

    Eine Bearbeitung der Ablehnung vom 22.8.2016; 3.9.2016; 10.11.2016; 20.10.18 und 20.11.18 wurde von der Richterin Gebhardt, AG Pankow/Weißensee, bis heute noch nicht realisiert,

    die Ablehnungen von 2019 wurden bis heute noch nicht bearbeitet.

    die Ablehnungen vom 8.4.17 ; 4.10.17 ; 3.10.2017 und 16.10.18 wurden nicht ordentlich bearbeitet, es wird immer wieder die Zurückweisung auf die angebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ablehnungen abgestellt. Diese Begründung ist unsinnig und nicht haltbar, denn das Verfahren wurde durch den Vater beantragt und es besteht ein großes Interesse des Vaters an einer schnellen Bearbeitung. Hier werden von den Richtern nur Gründe erfunden, um die Ablehnung der Richterin Gebhardt nicht bestätigen zu müssen. Auch werden die Erstentscheidungen durch die Richterin Gebhardt selbst in eigener Sache vorgenommen. Wie ein Richter seine eigene Sache entscheidet, ist vorprogrammiert, kann auch jeder Laie sich vorstellen, denn Richter sind noch keine "Götter". Es gibt kaum ein Richter, der gegen sich entscheiden wird. Somit ist ein solches Vorgehen schon an sich, ein Mißachten von Recht und Gesetz. Aber Dieses ist in Deutschland schon zur Üblichkeit geworden, denn Mißachtung von Recht und Gesetz werden in der Regel nicht beanstandet, worauf Richter sich zu über 99 % verlassen können.

    Die Richterin Gebhardt wurde in dem Verfahren 22 F 3123/16 11 mal abgelehnt :
    Ablehnung vom 22.7.2016
    Ablehnung vom 22.8.2016
    Ablehnung vom 3.9.2016
    Ablehnung vom 19.10.2016 + 8.4.2017
    Ablehnung vom 14.8.2017
    Ablehnung vom 3.10.2017
    Ablehnung vom 20.10.2018
    Ablehnung vom 20.11.2018
    Ablehnung vom 1.5.2019 + 20.7.2019

    wenn überhaupt eine Bearbeitung erfolgte, sah sich die Richterin auf jeden Fall bemüßigt in der dienstlichen Äußerung festzustellen,

    "sie halte sich nicht für befangen"

    , obwohl dies nicht ihre Aufgabe ist und nur eine Beeinflußung der entscheidenen Richter zum Ziel hat.


    Richter vertreten die Auffassung, Richter können verleumden und falsche Tatsachen erfinden, wie sie wollen, denn sie handeln nach Ansicht der Berliner Gerichte nicht als Person, sondern als Amtsträger !

    in der dienstlichen Äußerung erklärt die Richterin Gebhardt, die Unterlage das Schreiben vom 11.5.16 sollte mit dem Vermerk an den Vater gereicht werden - dies ist aber gerade nicht erfolgt und auch drei Jahre lang nicht vorgenommen worden, und war auch offensichtlich von Frau Gebhardt nicht geplant, somit hat sie gelogen.

    das Entkoppeln von strafbaren Handlungen bei Richtern von der Person, ist eine gute Basis für Willkür !

    der Richter Dittrich meint, Verleumdungen von Richtern werden in dem Verfahren geklärt, in welchem sie entstanden sind.
    welcher Irrwitz : der Richter, der verleumdet, klärt dieses auch auf ! Den Richter möchte ich mal sehen ! wie blööd hält der Richter Dittrich den normalen Bürger ? und wie sehr wird Recht und Gesetz von Berliner Richtern mißbraucht ?

    Meine Meinung :

    Personen wie : Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, ; Regionalleiter Andreas Bandlow, Jugendamt SPD Weißensee, ; Mitarbeiterin Howe Jugendamt Pankow, Verfahrensbeiständin Eleonore Wolf und Sachverständige Sarah Fuchs, sollten nie wieder über Kindeswohl zu befinden haben.


    

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